Korrupte Kommissare und ihre Erfüllungsgehilfen

Korrupte Kommissare und ihre Erfüllungsgehilfen

Wie allgemein sicherlich bekannt ist kandidiere ich auf dem morgigen und erstmaligen außerordentlichen Bundesparteitag als stellvertretender Bundesvorsitzender und stellvertretender Generalsekretär. Nun bin ich durch aus bekannt dafür dass ich nicht korrumpierbar bin, Bestechungsangeboten bis hin zu Sex bislang erfolgreich widerstanden habe und auch die jahrelange Gewalt durch Repräsentanten und Organen des LV Berlin aber auch des Bundesverbands nichts an meinen Überzeugungen als Pirat etwas vermochte zu ändern. Ich war immer Pirat und ich bleibe das auch. Komme was da wolle.

Zu den Gründen für meine Kandidatur habe ich mich unter anderem in meinem Artikel “Dont Believe The Hype” ausgelassen und dabei einige Ablenkungsmanöver (aka Derailing) der Berliner “Peergroup” entzaubert.

Genau diese “Peergroup” muss unfassbare Panik haben dass ich kandidiere. Offenbar rechnen diese mir mehr Chancen zu als ich wahrscheinlich selbst tue. Deshalb lassen sie nichts unversucht meine Kandidatur zu sabotieren. Ich dachte mit dem absichtlich “ausgefallenen” Mumble-Grillevent am letzten Sonntag wäre es das schon gewesen. Ich sollte mich irren.

In dem seit Anfang des Jahres laufenden PAV (zumindest wurde es mir erst im Januar bekannt gemacht) gegen mich gab es unzählige Ungereimtheiten. Formaljuristische Bruchstellen in Mengen, inhaltliche Mängel in Massen und selbst in diversen Schriftwechseln vermochte die Antragstellerin nichts substantielles vorzubringen was auch nur ansatzweise die Ultima Ratio des Parteienrechts rechtfertigen würde. Selbst in der mündlichen Verhandlung Ende Mai konnte die Antragstellerin nichts vorbringen und ihre Beschuldigungen und Behauptungen auch nicht belegen. Weil wir wussten dass das BSG unsauber spielt, hatten wir uns frühzeitig auf ein Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingestellt und die Aktenlage ist tatsächlich ein Selbstgänger. Es tut mir leid, aber die Peergroup und der kBuVo sind selbst zum Intrigieren zu blöd. Es ist einfach zu leicht zu durchschauen und sogar nachzuweisen.

Unter anderem hatte der geschiedene Landesvorstand von Berlin mein passives Wahlrecht ausgesetzt. Mit der Begründung ich würde Anne Helm kritisieren wegen dem Bombergate. Wohl gemerkt 1 Tag nachdem sogar der Bundesvorstand Helm sanft kritisierte und sie selbst eingestehen musste dass sie es war. Aber das ficht den LaVo Berlin nicht. Wenn der einen unliebsamen Kritiker der seit Jahren auf Piratenwerte hinweist und Diskriminierungen bekämpft, “mundtot” machen kann, dann macht der das. Ganz im Duktus des LV Berlin “Er kann ja klagen”. Gutsherrenart vom Feinsten. Die CSU kann kaum schlimmer sein.

Deshalb stellten wir Anträge rechtzeitig auf einstweilige Anordnungen bei LSG gegen diesen alten LaVo Beschluss, wissend dass wir klar im Recht sind und wissend das der LSG unsauber spielen wird. Aber wird setzten durchsetzbare und harte Fristen und nach 2 Tagen Wartezeit und keinem Lebenszeichen vom LSG Berlin legten wir sofortige Beschwerde mit ebenfalls Eilbedürfnis beim BSG ein, mit ebenfalls der Absicht eine einstweilige Anordnung beim ordentlichen Gericht zu erwirken.

Das muss wohl auch dem BSG und dem kBuVo klar gewesen sein und so traten sie an zum letzten verzweifelten Aufbäumen um doch noch irgendwie meine Kandidatur zu sabotieren.

Als gestern Abend das Urteil des BSG kam, gingen wir davon aus dass das BSG das LSG Urteil absegnet. Denn in der mündlichen Verhandlung haben wir ein absolut dem LSG und LV Berlin höriges beinahe devotes Gericht erlebt. Ich werde ggf. demnächst eine Tonaufnahme von der mündlichen Verhandlung beibringen.

Zu unserer Überraschung war das Urteil die Aufhebung des LSG Urteils und die Aufhebung des PAV.

Gewonnen?

Wir hatten die Rechnung ohne den Wirth gemacht.

Nur soviel: Der kBuVo wusste bereits vor dem Urteil was IM Urteil stehen würde, was die Begründung für das Urteil sein würde und hat seine Beschlüsse sogar mit dem BSG koordiniert. Selbst Rechtslaien dürfte kar sein, dass ein derartiger Vorgang ungeheuerlich ist und aufgeklärt gehört. Auch dass ein kBuVo überaupt keine PAV beschliessen kann geschweige denn Vollmachten hierzu ausstellen, scheint unserem “Justiziar” Bokor egal zu sein. Schon bei der Gegendarstellung im Kompass zeigte er ein mehrwürdiges Rechtsverständnis und wenig handwerkliches KnowHow. So ist auch jetzt wieder die Qualität von Bokors “Arbeit” unterdurchschnittlich.

Aber lest selbst!

Hier der Antrag der heute morgen an das Landesschiedsgericht Berlin UND an das Bundesschiedsgericht ging. Die Anlagen reiche ich schnellstmöglich nach.

Antrag auf einstweilige Anordnung

In Sachen

Simon Lange, XXXXXXXXXXX, XXXXX Berlin, Mitgliedsnummer 1009,
– Antragsteller –

gegen

Piratenpartei Deutschland, Pflugstraße 9a, 10115 Berlin,
hilfsweise: Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland, Pflugstraße 9a, 10115 Berlin,
hilfsweise: kommissarischen Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland, Pflugstraße 9a, 10115 Berlin,
hilfsweise: kommissarische Vertretung der Piratenpartei Deutschland gemäß § 9 Abs. 10 Satzung der Piratenpartei Deutschland, Pflugstraße 9a, 10115 Berlin,

– Antragsgegner –

vertreten durch Herrn Joachim Bokor, Justiziar, Pflugstraße 9a, 10115 Berlin,

beantrage ich,

im Wege einer einstweilige Anordnung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SGO

1. den gegen mich erlassenen Beschluss mit der Bezeichnung „Vorstand #5439 vom 26.06.2014 (ANLAGE), in welchem mir meine „Mitgliedsrechte entzogen“ werden, aufzuheben,
2. sofern erforderlich: meine Mitgliedsrechte wieder herzustellen,

hilfsweise: Festzustellen, dass der Beschluss mit der Bezeichnung „Vorstand #5439 vom 26.06.2014 (ANLAGE) gegen mich keinerlei Rechtswirkung entfaltet.
Der Antrag wird dem Bundesschiedsgericht der Piratenpartei bereits vorab zur Kenntnis gebracht, da aufgrund konkreter Erfahrung davon ausgegangen werden muss, dass das LSG auf Zeit spielt und den Antragsteller nicht oder nur sehr knapp bescheidet, bevor der kommende aBPT in Halle vorbei ist. Aufgrund der Prozessfreudigkeit der Parteien wird das BSG in jedem Falle mit der Sache befasst werden und soll daher in die Lage versetzt werden, umgehend eine einstweilige Anordnung erlassen.

Dieser Antrag wird außerdem zeitgleich im Blog des Antragstellers unter der URL https://therealsimon.blog veröffentlicht, damit die Transparenz gewährleistet wird und sich jeder über die Arbeitsweise der Schiedsgerichte und ihr Verhältnis zu den Vorständen ein eigenes Bild machen kann.
Insbesondere die Bundesversammlung auf dem außerordentlichen Parteitag in Halle, auf welche die Vertretungskompetenz übergehen wird, darf sich kundig machen, ob sie diese Eilmaßnahme der Gegenseite während das BPT14.2 weiterführen möchte.
Begründung:

I.

1.
Der Antragsteller ist Pirat. Er kandidiert für diverse Parteiämter beim BPT14.2, der kommendes Wochenende stattfinden wird. http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2014.2/Kandidatur

2.
unzulässiges PAV: ne bis in idem

Der Beschluss wurde auf ein bereits prozessual unzulässiges PAV gestützt.
Das unzulässige PAV wurde pro forma beantragt, um den Antrag überhaupt zu ermöglichen.

Niemand darf jedoch wegen der gleichen Sache zweimal vor Gericht gestellt werden.

Zum Sachverhalt, auf den das PAV gestützt wurde, ist bereits über zwei Instanzen prozessiert worden.
Der Gegenseite war die Rechtswidrigkeit des Antrags über Monate hinweg bekannt, ohne dass der Antrag zurückgenommen wurde. Das BSG hat das Verfahren eröffnet und nach mehreren Monaten nunmehr streitig entschieden.

Eine Freispruch ist ein Freispruch.
Es gibt keinen Freispruch erster oder zweiter Klasse.
Auch ein Formfehler – oder hier ein materieller Fehler – ist ausreichend.

Insbesondere darf sich die Gegenseite nicht herauspicken, über welchen Teil des Sachverhalts entschieden wurde oder nicht.
Die Gegenseite kann sich auch nicht damit herausreden, sie sei mangels wirksamen PAV-Antrags nicht wirksam vertreten worden. Die Gegenseite war über das Verfahren stets informiert, wie sich durch einige E-Mails mit CC belegen lässt. Zudem twitterten die BSG-Richter eifrig. Damit muss sich die Gegenseite das Urteil zurechnen lassen.

Das Beantragen eines offensichtlich bereits unzulässigen PAVs geschah arglistig, um dem Antragsteller seine Rechte beim kommenden BPT zu nehmen.
Die Arglist des Unternehmens wird auch daran deutlich, dass die Gegenseite „für kommende Wochen“ einen „ergänzenden Vortrag“ ankündigt. Es soll damit verhindert werden, dass über das PAV vor dem BPT14.2 entschieden wird.

Dieses nennt man Rechtsmissbrauch.

3.
Gegen den Antragsteller beauftragte ein Herr Peukert im Herbst 2013 ein Partausschlussverfahren, das nach mehreren Monaten Vorbereitung am 20.12.2013 beim LSG Berlin durch Frau Kirchert in Vertretung des LaVo Berlin beantragt und unter eigenartigen Umständen durchgewinkt wurde. Zudem erließ der LaVo Berlin am 23.02.2014 einen Beschluss, mit welchem der Antragsteller von seinen Mitgliedsrechten ausgeschlossen werden sollte.
Gegen das PAV ging der Antragsteller in Berufung.
Gegen den Beschluss wehrte sich der Antragsteller zunächst mit einem regulären Verfahren, und nach zweieinhalb Monaten Verschleppung durch das LSG mit einem Eilantrag vom 22.06.2014, den jedoch das LSG nicht beschied.

Nachdem sich die Vertreterin des LaVo ihrer Sache über ein halbes Jahr hinweg sicher gewesen war, sandte sie plötzlich diese Woche über zwei Wochen NACH Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Eingaben an das BSG, bei denen sie den Antragsteller nicht in CC nahm und nicht ansprach. Daraufhin beantragte der Antragsteller beim BSG Auskunft darüber, ob das BSG mit der Gegenseite kommuniziert hat. Dieser Antrag wurde bis heute nicht beschieden. Ferner beantragte der Antragsteller Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da sein satzungsgemäßes Recht auf das letzte Wort unterlaufen wurde.

Mit Urteil vom 26.06.2014 hob das BSG das Urteil des LSG auf, da der BuVo nicht ordnungsgemäß vertreten war bzw. kein hinreichender Beschluss für ein PAV existierte. Das Urteil wurde den Parteien am 26. Juni 2014 20:57:24 MESZ per E-Mail zugestellt.
ANLAGE

Am selben Abend teilte das BSG dem Antragsteller formlos mit, dass sich damit auch die Eilanträge hierdurch erledigt hätten.

4.
Minuten später wurde dem Antragsteller ein neuer Beschluss zur Beantragung eines Parteiausschlusses #5437 nebst PAV-Antrag und Anlagen zugemailt. Der Beschluss datiert laut Datumsstempel auf den 26. Juni 2014, 15:08 Uhr.
ANLAGE
Zugestellt wurde der PAV-Antrag dem LSG und dem Antragsteller um 21:24 Uhr.

Kurz darauf erhielt der Antragsteller den hier angegriffenen Beschluss. Der Beschluss datiert laut Datumsstempel auf den 26. Juni 2014, 16:18 Uhr.
ANLAGE
Zugestellt wurde dieser Beschluss dem Antragsteller um 21.27 Uhr.

Der Antragsteller weist darauf hin, dass die Verantwortlichen erstaunlicherweise fast sechs Stunden vor der (nicht einmal angekündigten oder zu erwartenden) Urteilszustellung an die Parteien ihre Beschlüsse fassten.

Entweder hat der „kBuVo“ inzwischen hellseherische Kräfte, oder aber jemand am BSG nimmt seine Verschwiegenheitspflichten nicht ernst. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das BSG einzig über die Vertretungsmängel urteilte, den Antragsteller jedoch nicht bzgl. der unhaltbaren Vorwürfe rehabilitierte. Auch diese Details scheint der „kBuVo“ auf geheimnisvolle Weise gewusst zu haben.

Es stinkt.

Der Antragsteller weist darauf hin, dass drei BSG-Mitglieder mit einem LaVo, einem kBuVo und dem Justiziar privat liiert sind.

Festzuhalten ist, dass der in Bremen gewählte BuVo bzw. „kBuVo“ über ein Dreivierteljahr hinweg nichts gegen den Antragsteller unternommen hatte, aber jetzt ganz plötzlich tätig wird.

5.
In der PAV-Begründung trägt die Gegenseite die gleichen Gründe wie zuvor vor, obwohl diese mit schriftlicher Begründung sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG widerlegt wurden. Neues Vorbringen ist dem PAV-Antrag nicht zu entnehmen.
Die Gegenseite hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, die unwahre Behauptung früherer Ordnungsmaßnahmen zu streichen.

6.
Durch die sehr kurzfristige Maßnahme wird es dem Antragsteller faktisch unmöglich, bis zum BPT 14.2 ein konventionelles Gericht zu bemühen. Ein Schelm, wer Böses hierbei denkt.

Der Antragsteller soll offenbar der Willkür des nicht durch Achtung von Mitgliedsrechten aufgefallenen Berliner LSG ausgesetzt werden. Sofern dies überhaupt vor dem BPT14.2 entscheidet, wird es zeitlich schwierig, durch das BSG eine rechtzeitige Beschwerde-Entscheidung herbeizuführen. Dessen juristisch kompetentestes Mitglied „Crackpille“ hat gestern die Partei verlassen und sein Richteramt aufgegeben.

7.
Die zeitliche Abfolge des BSG Urteils und die extrem zeitnahe Einreichung neuer Anträge durch den Antragsgegner, insbesondere dass Stunden vor der Zustellung eines nicht angekündigten Urteils, und ohne dass sich das BSG in der mündlichen Verhandlung dazu einließ welche vorgetragenen Anschuldigungen gegen den Antragsteller es ggf. für Entscheidungs-relevant hält, der Antragsgegner intimes Wissen der zuständigen BSG Kammer besaß und einen passenden “Beschluss” zimmerte darf als klarer Beweis betrachtet werden, dass das BSG befangen war und ist und dass die sozialen Verflechtungen des BSG mit dem kBuVo bewusst verwendet werden um das Verfahren mittels rechtswidriger Hinterzimmer-Absprachen zwischen BSG und Antragsgegner zugunsten des kBuVo zu manipulieren. Ein derartiges rechtswidriges und standeswidriges Verhalten, welches hier klar ersichtlich ist, darf nicht durch eine Anerkenntnis durch ein Gerichtsbarkeit geadelt werden sondern gehört sofort abgelehnt. Ein ggf. einzusetzender Untersuchungsausschuss sollte diese Form der Rechtsbeugung durch Gericht und kBuVo aufarbeiten.
II.

Der Eilantrag ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGO zulässig, da es sich um einen Eilantrag im Bezug auf eine Eilmaße nach § 10 Abs. 5 Satz 4 PartG handelt.
Es besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung des Mitgliedsrechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Durch die rechtswidrige Suspendierung seiner Mitgliedsrechte wäre der Antragsteller gehindert, in ein Amt der Piratenpartei zu gelangen.

III.

Der Antrag ist begründet.
Der Antragsteller hat als unbescholtener Pirat Anspruch auf Ausübung seiner Mitgliedsrechte während des kommenden BPTs.
Die Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Bundessatzung liegen nicht vor:

1. Keine beantragtes PAV im Beschlusszeitpunkt

Ein Beschluss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Bundessatzung kann nach erst nach Beantragung eines PAV gefällt werden. Auch im streitgegenständlichen Beschluss ist von einem „laufenden PAV“ die Rede. Ein solches gab es jedoch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht.

Da das PAV erst um 20:24 Uhr beantragt wurde, erging der Beschluss ohne die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 Bundessatzung.

2. Kein wirksam beantragtes PAV mangels Aktivlegitimation

a)
Ein PAV kann nur durch den BuVo beantragt werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 Bundessatzung.
Seit dem 16.03.2014 gibt es keinen handlungsfähigen BuVo, mithin auch keinen Beschluss oder Antrag eines BuVo.

Nicht ausreichend ist ein Antrag der kommissarischen Vertretung nach § 9a Abs. 10 Bundessatzung. Die kommissarische Vertretung ist nur zur Weiterführung der Geschäfte berechtigt, nicht aber zur Initiierung eines PAV. Ein solches ist eine Angelegenheit, die einen politischen Mehrheitsbeschluss des BuVo erfordert, wie das BSG nunmehr ausdrücklich feststellte. Die lediglich verwaltende kommissarische Vertretung ist gerade nicht zur politischen Gestaltung berechtigt. Sie überschreitet damit ihre Vertretungskompetenz.

Jedenfalls aber ist die kommissarische Vertretung nicht als solche tätig geworden, sondern als „kommissarischer Bundesvorstand“. Es gibt jedoch keinen solchen. Die kommissarische Vertretung der Piratenpartei nach § 9a Abs. 10 Bundessatzung ist kein „Bundesvorstand“, auch kein kommissarischer. Erstaunlicherweise steht im Beschluss:

„Der Bundesvorstand entzieht dem Mitglied Simon Lange (…)“

Man mag darüber diskutieren, ob eine kommissarische Vertretung bei Gefahr im Verzug einen Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Bundessatzung stellen darf. Das Beantragen eines PAV hingegen überschreitet die provisorische Kompetenz dieser Personen und findet in der Satzung keine Stütze.

b)
Ungeachtet dessen sind Beschlüsse der „kommissarische Vertretung“ ohnehin unwirksam, weil diese nicht ordnungsgemäß eingesetzt wurde bzw. handelte.
Die vier verbleibenden Bundesvorstände hatten sich unter Missachtung des Verbots des Selbstkontrahierens selbst eingesetzt.
Nachträglich hatten sie ohne jegliche Rechtsgrundlage hierzu Herrn Alexander Zinser eingesetzt.
Nachdem diese Personen über zwei Monate hinweg ihrer dringlichsten Aufgabe, einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen, nicht nachkamen, und dann schließlich zu einem satzungswidrig gemischten Bundesparteitag einluden, steht fest, dass diese Leute ihren Aufgaben nicht nachkommen können, § 9a Abs. 11 Bundessatzung.
Mithin hätten die Geschäfte kommissarisch vom dienstältesten Landesvorstand geführt werden müssen.

Rein vorsorglich weist der Antragsteller darauf hin, dass diese Fragen bislang noch nicht entschieden wurden. Zwar verweist das BSG in seinen Entscheidungen der letzten Monate in Zirkelschlüssen auf irgendwelche ähnlichen Entscheidungen, tatsächlich jedoch hat das BSG zu diesen Fragen bis heute keine explizite Stellung genommen.
c)
Das PAV wurde in Vertretung nach § 9 Abs. 3 SGO durch Herrn Bokor beantragt. Eine solche Vertretung ist jedoch nur für den „Vorstand“ vorgesehen. Die kommissarische Vertretung ist kein Vorstand und kann sich auch nicht vertreten lassen. Diese hätte vielmehr selbst handeln müssen.
3. Offensichtlich willkürlich beantragtes PAV

Das PAV hat nicht ansatzweise Erfolgsaussichten, da es offensichtlich unbegründet ist.

Obwohl der Antragsteller zum PAV-Antrag im Verfahren BSG 7 14 HS umfangreich Stellung genommen hatte, hat der Antragsgegner die Antragsbegründung nur gecopypastet.

So rekurriert der Antragsgegner auf eine zivilrechtliche Verurteilung wegen Äußerungen, obwohl er genau weiß, dass diese infolge ausgebliebener anwaltlichen Vertretung nicht als Sachentscheidung, sondern als Versäumnisurteil ergangen ist. Er unterschlägt, dass der Antragsteller von einem notorischen Choleriker zu Äußerungen provoziert wurde und reißt diese aus dem Zusammenhang, der gleichfalls unterschlagen wird.

Offensichtlich fehlt es einem nach § 10 Abs. 5 PartG erforderlichen schweren Schaden für die Partei.

Obwohl der Antragsgegner es inzwischen besser weiß, behauptet er erneut, dass wegen dem Antragsteller Piraten ausgetreten seien. Herr Liebs ist jedoch aktuell Mitglied. Herr Leutert hatte – unbestritten – versichert, dass er nicht wegen dem Antragsteler ausgetreten ist. Als sorgfältiger Jurist müsste Herr Bokor diese im Verfahren BSG 7 14 HS bestrittene Behauptung überprüft haben.

Weiter behauptet der Antragsgegner wahrheitswidrig, dem Antragsteller sei im Oktober 2012 ein Verweis erteilt worden. Dem Antragsteller ist ein solcher Verweis nie zugestellt worden. Er hätte sich gegen einen solchen gewehrt und eine Rechtskraft verhindert. Als sorgfältiger Jurist müsste Herr Bokor diese im Verfahren BSG 7 14 HS bestrittene Behauptung überprüft haben.
4. Unwahre Behauptung eines BuVo-Antrags

Im streitgegenständlichen Beschluss heißt es:

„Der Bundesvorstand entzieht dem Mitglied Simon Lange (…)“

Es gibt seit dem 16.03.2014 keinen „Bundesvorstand“ mehr.
Die kommissarische Vertretung kann nur als solche handeln, nicht aber als „BuVo“.

5. Parteienrechtlich unmögliches „Entziehen der Mitgliedsrechte“

Eine „Entziehung der Mitgliedsrechte“ ist in der Satzung nicht vorgesehen. § 6 Abs. 2 Satz 3 Bundessatzung lautet: „(…) kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.“ Ein Ausübungsausschluss ist etwas anderes als eine Entziehung, die im Übrigen gegen § 10 Abs. 5 PartG verstößt. Eine „Entziehung“ wäre nur durch einen Ausschluss möglich. Ein solcher steht jedoch einzig den Parteigerichten zu.

Auch der Justiziar Herr Joachim Bokor, der angeblich das Zweite Juristische Staatsexamen gemeistert haben soll, spricht von „Entziehung der Mitgliedsrechte“. Es kann sich also schwerlich um einen Irrtum von Rechtslaien handeln.

6. Keine tragfähige Begründung für den streitgegenständlichen Beschluss

Ein Beschluss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Bundessatzung setzt dringende und schwerwiegende Fälle voraus, die sofortiges Eingreifen erfordern.

Solche Fälle gibt es nicht.

Der Antragsgegner behauptet wahrheitswidrig „frühere einschlägige Ordnungsmaßnahmen“, obwohl er weiß oder wissen mzss, dass es keine rechtskäftige OM gegen den Antragsteller

Der Antragsgegner schwadroniert diffus etwas von „nicht unerhebliche Anzahl an zivilrechtlichen Verfahren“, ohne irgendwie konkret zu werden. Insbesondere ist unklar, was die Verfahren mit streitsüchtigen Privatpersonen, die sich mit dem Antragsteller streiten, mit der Piratenpartei Deutschland zu tun haben könnte.

Der Antragsgegner wirft weiter vor, der Antragsteller äußere sich abschätzig über die Piratenpartei, ohne konkret zu werden.

Der Antragsgegner vermisst ein „Mindestmaß an Loyalität gegenüber der Partei“. Auch insoweit bleibt völlig unklar, was er meint. Seit wann genau darf man die Piraten, die für Informations- Meinungs- und Pressefreiheit stehen, nicht mehr kritisieren?

Der Antragsgegner wirft dem Antragsteller weiter eine „beleidigende Äußerung über Veronique Schmitz“ vor, die sich unter https://twitter.com/piratsimon/status/480086938167541760 finden sollen. Der Antragsteller hatte von „Perlen vor Piraten“ gesprochen. Das soll einen Entzug der Mitgliedsrechte rechtfertigen?

Weiter wird dem Antragsteller vorgeworfenen, er habe den – für seine Beleidigungsfreudigkeit bekannten – AGH-Abgeordneten Oliver Höfinghoff durch folgende Tweets „beleidigt“:
https://twitter.com/piratsimon/status/479693351055523840
https://twitter.com/piratsimon/status/474975533181460480
Diese Äußerungen sollen einen Entzug der Mitgliedsrechte rechtfertigen?

Die im Beschluss erwähnten Dateien 1 und 2 mit abfälligen Äußerungen ober Thorsten Wirth oder Julia Reda wurden nicht mitgesendet, so dass der Antragsteller hierzu nicht vortragen kann.

Der Antragssteller bestreitet im Übrigen die Behauptung, er störe hierdurch „die Arbeitsfähigkeit der Piratenpartei über den Landesverband Berlin hinaus“.

LÄCHERLICH.

Selbstverständlich darf sich der Antragsteller kritisch und ggf. auch polemisch über Würdenträger der Piratenpartei äußern. Das muss bis zu einem gewissen Grad jeder ernst zu nehmende Politiker abkönnen. Selbst, wenn man der Meinung sei, dass der Antragsteller eine Grenze überschritten hätte, rechtfertigt derartiges offensichtlich nicht keinen „Entzug der Mitgliedsrechte“.

Der Antragsteller ist erleichtert, dass man ihm wenigstens nicht mehr seine Kritik an Der Aktion von Anne Helm zum Vorwurf macht. Viel besser wird es allerdings nicht.
Mit freundlichen Grüßen

Simon Lange

 

Wir werden außerdem da aufgehobene PAV aufarbeiten und auf dieser Seite publizieren. Machenschaften wie sie jetzt gerade die Berliner Peergroup, der kBuVo und in großen Teilen das Bundesschiedsgericht abziehen um demokratischen Wahlen zu manipulieren und Kandidaten zu beschädigen bzw ihnen ihr Recht auf passives Wählen (Kandidatur) mittels Fristenspielereien kurz vor dem aBPT faktisch zu nehmen, dürfen nicht unsanktioniert bleiben. Ein neuer BuVo sollte diese Geschehnisse, egal wie sie für mich ausgehen, aufklären und die Verantwortlichen im Sinne unserer Satzung zur Verantwortung ziehen.

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Ein Kommentar
  1. So in etwa war die Anklage formuliert, als mich die DDR-Typen
    in den Knast warfen. Echt gruselhaft unsere Parteifunktionäre
    hier in Berlin. Wäre da nicht unser moderater Bundesverband,
    mit dem neuen Vorstand, der seit ein paar Wochen im Amt ist, wäre ich schon ausgetreten.
    Und was jetzt mit der ProgPlattSekte läuft, da wird mir ganz
    schlecht. Ich geh erst mal kotzen und schreib später weiter…

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